Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München:
§1 Geltungsbereich der AGB:
Die nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen sind für alle Kunden verbindlich und treten mit Anmeldung eines Betriebs zur Überwachung in Kraft. Die AGB haben Gültigkeit für alle Standorte der Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München. Dies sind derzeit die Messstelle für Strahlenschutz in Hamburg und die Auswertungsstelle in Neuherberg bei München.
§2 Rechtliche Grundlagen:
Rechtsgrundlage für die amtliche Personendosisüberwachung ist die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV § 41 Abs. 3), die Röntgenverordnung (RöV § 35 Abs. 2) sowie die Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen in ihren jeweils gültigen Fassungen. Danach ist die Feststellung der Körperdosen beruflich strahlenexponierter Personen mit amtlichen Personendosimetern durchzuführen. Diese Dosimeter sind von der nach Landesrecht zuständigen Messstelle anzufordern und auswerten zu lassen. Für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein ist das die Auswertungsstelle für Strahlendosimeter des Helmholtz Zentrums München, Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH).
§3 Anmeldung:
Die Aufnahme von Betrieben bzw. Personen in die amtliche personendosimetrische Überwachung durch die Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München erfolgt nur nach schriftlicher Anmeldung und der Erhebung der erforderlichen Personen- und Betriebsstammdaten. Für die Anmeldung müssen die von der Messstelle bereitgestellten Formulare verwendet und vollständig ausgefüllt werden. Die Formulare sind im Internet, oder auf Anfrage per Fax, E-Mail oder auf dem Postweg erhältlich.
§4 Leistungen und Preise:
Die Preise für alle Leistungen der Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München sind in der Preisliste festgelegt. Die Preisliste ist Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen. Die aktuelle Preisliste kann auf der Internetseite der Auswertungsstelle eingesehen werden und ist auf Anfrage per Fax, E-Mail oder auf dem Postweg erhältlich. Die Vergütung für die Auswertung der Dosimeter wird zusammen mit der Bereitstellung berechnet und mit dem Versand der Dosimeter in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt mindestens halbjährlich; außer bei einmaligen Aufträgen.
Für Sonder – und Eilauswertungen, die in begründeten Ausnahmefällen möglich sind, wird ein Bearbeitungszuschlag erhoben (siehe aktuelle Preisliste).
Nicht getragene oder nicht fristgemäß gekündigte Dosimeter werden dem Auftraggeber in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
§5 Lieferung / Transport:
Der Versand der Dosimeter erfolgt auf dem Postweg. Der Versand erfolgt stets auf Risiko des Auftraggebers. Reklamationen müssen unverzüglich erfolgen. Die Versandkosten sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen. Zusätzliche Dosimeterverpackungen sind Eigentum der Messstelle und müssen vom Auftraggeber für die Rücksendung der Dosimeter wieder verwendet werden. Eilzustellungen und Vorab-Zustellungen werden nach Möglichkeit berücksichtigt und gesondert in Rechnung gestellt (siehe aktuelle Preisliste). Es besteht kein Anspruch auf besondere Verpackung oder Sortierung.
§6 Rücksendung:
Die Rücksendung der Dosimeter durch den Auftraggeber muss unverzüglich einschließlich der jeweiligen Personendaten, Beschäftigungsmerkmale und Expositionsdaten nach Ende des Überwachungszeitraumes erfolgen, (StrlSchV §41 (4), RöV §35 (7). Die Sendungen müssen spätestens 8 Arbeitstage nach Ablauf des Überwachungszeitraumes in der Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München eingegangen sein. Die Sendung muss ausreichend frankiert sein. Nicht oder unzureichend frankierte Sendungen werden von der Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München nicht angenommen. Sollte der Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München durch unzureichend frankierte Sendungen zusätzlicher Aufwand entstehen (z.B. Strafporto), wird dieser dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sonder- und Eilauswertungen sind vom Auftraggeber bei der Rücksendung deutlich zu kennzeichnen.
Bedingt durch die Bauartzulassung können Dosimeter nur innerhalb bestimmter Fristen ausgewertet werden. Dosimeter die nach Ablauf dieser Fristen zurück gesandt werden, können nicht mehr ausgewertet werden.
§7 Abrechnung:
Die Rechnungsstellung erfolgt mindestens halbjährlich an die Rechnungsadresse; zusätzlich wird eine Abschlussrechnung beim Ausscheiden eines Betriebs aus der Überwachung erstellt. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, wird nach der vierten Mahnung die Belieferung mit Dosimetern eingestellt und die zuständige Aufsichtbehörde darüber informiert.
§8 Überwachungsdauer/Kündigung:
Die Bestimmung der Personendosis nach § 41 StrlSchV und § 35 RöV erfolgt grundsätzlich über den Zeitraum von einem Monat. Davon abweichende Zeiträume bedürfen der Zustimmung der für den Auftraggeber zuständigen Aufsichtsbehörde. Die entsprechenden behördlichen Genehmigungen sind der Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München vorzulegen.
Mit der Anmeldung von Personen zur amtlichen personendosimetrischen Überwachung entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Messstelle und dem Auftraggeber, das durch den Auftraggeber mit einer Kündigung beendet werden kann. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende.
Die Mindestdauer der Überwachung eines Betriebs beträgt 6 Monate.
§9 Verlustgebühren:
Verspätet zurückgesandte Dosimeter und/oder Zuordnungsbögen können in der Messstelle nicht routinemäßig bearbeitet werden. Hierdurch entsteht ein Mehraufwand. Daher kann für nicht oder verspätet zurückgesandte Dosimeter ein Bearbeitungszuschlag erhoben werden (siehe aktuelle Preisliste).
Sofern Dosimeter oder Dosimetersysteme von der Messstelle dem Kunden leihweise zur Verfügung gestellt werden, ist der Kunde zum sorgsamen Umgang mit diesen Artikeln verpflichtet. Bei Verlust, nicht termingerechter Rücksendung, Zerstörung oder Beschädigung ist die Messstelle berechtigt, dem Kunden die Materialkosten des Dosimeters in Rechnung zu stellen (siehe aktuelle Preisliste). Bereits aufgelaufene Kosten für verlorene Dosimeter bleiben bestehen.
§10 Beschädigungen/sachgemäßer Umgang:
Beschädigungen sind sofort nach Erhalt der Lieferung bzw. Auftreten der Beschädigung zu melden. Der Auftraggeber ist verantwortlich für den sachgemäßen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Dosimetern. Hinweise zum sachgemäßen Umgang (Datenblatt und Gebrauchsanweisung der Dosimeter) können auf der Internetseite der Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München eingesehen werden und erhält jeder Betrieb mit der Anmeldung zur Überwachung. Zusätzlich kann eine persönliche Beratung zum Umgang mit den Dosimetern durch die Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München erfolgen.
Mehraufwand, welcher der Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München durch unsachgemäße Verwendung der Dosimeter entsteht (z. B. Beschädigung, Beschriftung, Kontamination, Verschmutzung oder Verklebung von Dosimetern), wird gesondert in Rechnung gestellt.
§11 Haftung:
Die Auswertungsstelle im Helmholtz Zentrum München verpflichtet sich, die Auswertungen ordnungsgemäß nach derzeitigem Stand von Wissenschaft und Technik auszuführen. Die Haftung des Helmholtz Zentrums München beschränkt sich bei Sachschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und ist in Summe auf die Deckungssummen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung tritt allerdings nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit vorstehender Sachschäden liegt. Soweit die Versicherung nicht eintritt, ohne dass die Deckungssumme überschritten ist, übernimmt das Helmholtz Zentrum München die subsidiäre Haftung gegenüber dem Auftraggeber.
§12 Datenschutz und Mitteilungspflichten:
Die erhobenen Daten und die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung (Personendosen) unterliegen dem Datenschutz und werden vertraulich behandelt. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 12c Atomgesetz) erfolgt eine personenbezogene Mitteilung der Messergebnisse an das Strahlenschutzregister und in vorgeschriebenen Fällen an die zuständigen Aufsichtsbehörden, den Strahlenschutzbeauftragten, den Strahlenschutzverantwortlichen sowie an Stellen und Personen, die für Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind (z.B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und ermächtigte Ärzte). Auskünfte an Andere werden nur mit schriftlicher Zustimmung der/des Betroffenen erteilt. Auskünfte aus dem Persondosis-Archiv sind grundsätzlich gebührenpflichtig (s. Preisliste).
§13 Sonderdosimeter:
Spezielle Regelungen für Sonderdosimeter sind dem jeweiligen Merkblatt zu entnehmen (Hierzu zählen: Dosimeter für Einsatzkräfte wie Feuerwehr oder Polizei, Strahlenschutzüberwachung von Schwangeren, Orts- und Umgebungsdosimetrie, Radon).
