gleichstellungsbeauftragte

Schriftgröße »A . A+ . A++ .

Gesetzliche Grundlagen

Rechte und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten werden in Landesgleichstellungsgesetzen sowie dem Bundesgleichstellungsgesetz für die öffentliche Verwaltung festgelegt und geregelt.

Da das Helmholtz Zentrum München nicht der Verwaltung angehört und als GmbH organisiert ist, gelten weder das Bayerische Gleichstellungsgesetz noch das Bundesgleichstellungsgesetz unmittelbar. Es finden aber die Grundzüge des Bundesgleichstellungsgesetzes Anwendung.

Dies ergibt sich aktuell aus der Ausführungsvereinbarung Gleichstellung (AVGlei) der gemeinsamen Wissenschaftskonferenz des Bundes und der Länder (GWK) für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen und das HMGU.

Bundesgleichstellungsgesetz
Ausführungsvereinbarung Gleichstellung (AVGlei)

Auf dieser Grundlage wurde am Helmholtz Zentrum München eine Betriebsvereinbarung zur Gleichstellung erstellt.

Gesamtbetriebsvereinbarung

Basierend auf AVGlei und Gesamtbetriebsvereinbarung wird der Frauenförderplan bzw. Gleichstellungsplan erstellt.

Frauenförderplan 2005
Gleichstellungsplan 2010 (mit Anlage 1 und Anlage 2).

Informativ auch folgende Berichte:

Bericht der Gleichstellungsbeauftragten (Aufsichtsratssitzung vom 9.12.2011)
Bericht der Gleichstellungsbeauftragten (Aufsichtsratssitzung vom 3.12.2010)